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Corona: Erneut Maskenpflicht und Hygienekonzepte geplant

Für Herbst und Winter plant die Bundesregierung erneut Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen. Für den Arbeitsplatz ist neben Hygienekonzepten eine Maskenpflicht vorgesehen.

Im Herbst und Winter ist mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen. Daher plant die Bundesregierung die Wiedereinführung von Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz, aber auch in anderen Bereichen, die für die Betriebe und ihre Beschäftigten relevant sein können.  

I.) BMAS plant neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 

Im Rahmen der Vorbereitung auf den Herbst plant das Bundesarbeitsministerium eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sieht die Wiedereinführung von Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz vor. Neben Hygienekonzepten ist erneut eine Maskenpflicht vorgesehen.  

Die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind:  

1. Hygienekonzept

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen: 

  • Einen Mindestabstand von 1,5 Metern,  

  • die Sicherstellung der Handhygiene,  

  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,  

  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,  

  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,  

  • das Angebot an die Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, 

  • das Angebot an Beschäftige, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, sich regelmäßig für diese kostenfrei zu testen.  

Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und Pausenzeiten umzusetzen und den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2).  

2. Maskenpflicht

Nach § 2 Abs. 3 muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Unterschreitung des Mindestabstands oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen) medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind hiervon ausgenommen. 

3. Impfmöglichkeit

Der Arbeitgeber muss Beschäftigten nach § 3 ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an Covid-19 aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. 

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird vom Bundesarbeitsministerium erlassen, wenn die dazu erforderliche Verlängerung der Verordnungsermächtigung wie geplant am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen wird. Die Verordnung wird dann am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten.

Den aktuellen Regierungsentwurf der neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.  

Bewertung des ZV:  

Die Bundesregierung verfolgt mit den geplanten Maßnahmen das Ziel, das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastruktur sowie der Wirtschaft zu minimieren, was an sich zu begrüßen ist.  

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist jedoch ein unnötiger Schritt zurück in die Vergangenheit. Eine Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist nicht notwendig. Zusammen mit ihren Beschäftigten haben die Betriebe in Deutschland verantwortungsvoll die notwendigen Maßnahmen ergriffen, die die Gesundheit der Beschäftigten geschützt und die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen sichergestellt haben. Dies wird auch für Herbst und Winter dieses Jahres gelten: Die Betriebe werden bewährte Konzepte zum betrieblichen Infektionsschutz reaktivieren, gewohnt verlässlich umsetzen und gleichzeitig betriebliche Abläufe und ihre eigene Wirtschaftlichkeit sicherstellen. 

BDA und ZDH haben daher in Abstimmung mit uns entsprechende Stellungnahmen gegenüber dem Bundesarbeitsministerium abgebeben. Das Bundesarbeitsministerium hat auf die Kritik reagiert und die Pflichten für die Betriebe gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Entwurf reduziert – z.B. die ursprünglich vorgesehene Testangebotspflicht gestrichen - nunmehr ist nur noch eine entsprechende Prüfpflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vorgesehen.  

II.) Bundesregierung einigt sich auf neues Infektionsschutzgesetz 

Das Bundeskabinett hat sich außerdem in seiner Sitzung am 24. August 2022 auf Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz geeinigt. Die geplanten Neuregelungen sollen in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht und noch im September vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und dann zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Wesentlicher Regelungsinhalt des Gesetzesvorhabens ist die Neufassung der §§ 28a, 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Einzelnen:

1. Schutzmaßnahmen-Katalog bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 28a IfSG):

§ 28a Abs. 1 und 2 IfSG-E enthält einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Hierzu zählen insbesondere Maskenpflicht, Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen u. a. Entscheidungen über vorgenannte Schutzmaßnahmen sind insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. 
 
2. Schutzmaßnahmen außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 28b IfSG): 
 
Bundesweit vorgesehene Schutzmaßnahmen sind u. a. eine FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr. In Kliniken und Pflegeheimen soll zudem der Zutritt nur mit Nachweis eines negativen Corona-Test möglich sein. Daneben sollen die Länder optional weitere Schutzmaßnahmen ergreifen können, wie z. B. eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Bei Feststellung bestimmter „Hotspots" in den Ländern können weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden wie z. B. die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen.